Nordafrikanische Allmenden

Bei der Recherche nach allgemeineren Belegen für Gemeineigentum in Nordafrika fand ich bemerkenswert gründliche Ausführungen bei Rosa Luxemburg. Zum einen in der während des Ersten Weltkriegs im Gefängnis geschriebenen “Einführung in die Ökonomie”, zum anderen und ausführlicher im 27. Kapitel ihrer “Akkumulation des Kapitals”.

Bei den viehzüchtenden arabischen Nomaden war der Grund und Boden Eigentum der Geschlechter. Dieses Geschlechtseigentum, schrieb der französische Forscher Dareste im Jahre 1852, geht von Generation zu Generation, kein einzelner Araber kann auf ein Stück Land weisen und sagen: Dies ist mein.

Bei den Kabylen, die sich ganz arabisiert hatten, waren die Geschlechterverbände bereits stark in einzelne Zweige zerfallen, doch blieb noch die Macht der Geschlechter groß: Sie hafteten solidarisch für Steuern, sie kauften gemeinsam Vieh ein, das zur Verteilung unter die Familienzweige als Nahrung bestimmt war, in allen Streitfragen um Bodenbesitz war der Geschlechterrat oberster Schiedsrichter

(Kabylen sind ein Stamm algerischer Berber. Das über sie Gesagte dürfte weitgehend für Berber im allgemeinen gelten.)

Die ackerbautreibenden Araber besaßen das Land gleichfalls vielfach noch im Gemeineigentum der Geschlechter. Und ebenso patriarchalisch nach althergebrachten Regeln lebte die kabylische Großfamilie unter der Leitung ihrer gewählten Oberhäupter.

Die Hauswirtschaft dieses großen Familienkreises war ungeteilt von dem ältesten weiblichen Mitglied geleitet, jedoch gleichfalls auf Grund der Wahl der Familie, oder aber von den Frauen der Reihe nach. Die kabylische Großfamilie war Eigentümerin nicht bloß des Grund und Bodens, sondern auch aller Werkzeuge, Waffen und Gelder, die zum Betrieb des Berufs aller Mitglieder erforderlich waren und von ihnen erworben wurden.

Überrascht schon die Entschlossenheit, Geplantheit und Intensität, mit der in unseren Breiten, z.B. von Friedrich II. die preußischen Allmenden aufgeteilt und vernichtet wurden – und macht damit indirekt deren Bedeutung auch noch zur damaligen Zeit bewusst, so wird das im Zusammenhang kolonialer Politik noch deutlicher, weil hier ältere Wirtschaftsstrukturen und die Interessen der kapitalistischen bürgerlichen Eigentumsformen direkter und unverhohlener aufeinander trafen. Rosa Luxemburg hat natürlich diesem Aspekt große Aufmerksamkeit geschenkt:

Die Regierung, die sich nach 30 Jahren hartnäckigen Leugnens des Gemeineigentums in ihrer europäischen Borniertheit eines Besseren hat belehren lassen müssen, erkannte endlich offiziell die Existenz des ungeteilten Geschlechtereigentums an, doch nur, um im gleichen Atem die Notwendigkeit seiner gewaltsamen Aufteilung zu proklamieren. Diesen Doppelsinn hat der Senatuskonsult vom 22. April 1863.

„Die Regierung“, erklärte General Allard im Staatsrat, „verliert nicht aus dem Auge, daß das allgemeine Ziel ihrer Politik dies ist, den Einfluß der Geschlechtervorsteher zu schwächen und die Geschlechter aufzulösen. Auf diese Weise wird es die letzten Reste des Feudalismus (!) beseitigen, als dessen Verteidiger die Gegner der Regierungsvorlage auftreten. Die Herstellung des Privateigentums, die Ansiedelung europäischer Kolonisten inmitten der arabischen Geschlechter …, das werden die sichersten Mittel zur Beschleunigung des Auflösungsprozesses der Geschlechtsverbände sein.“

Zwei Argumente dienten besonders in der Nationalversammlung zur Stütze des neuen Gesetzes. Die Araber selbst wünschen dringend die Einführung des Privateigentums, betonten immer wieder die Verteidiger der Regierungsvorlage. In der Tat, sie wünschten es, nämlich die Bodenspekulanten und die Wucherer in Algerien, die ein dringendes Interesse daran hatten, ihre Opfer aus den schützenden Banden der Geschlechter und ihrer Solidarität zu „befreien“. Solange nämlich das muselmännische Recht in Algerien galt, fand die Verpfändung des Grund und Bodens an der Nichtveräußerlichkeit des Gentil- und Familienbesitzes eine unüberwindliche Schranke.

Das zweite Argument war ein „wissenschaftliches“. Es stammte aus demselben geistigen Arsenal, aus dem der ehrwürdige James Mill seine Verständnislosigkeit für die Eigentumsverhältnisse Indiens schöpfte: aus der englischen klassischen Nationalökonomie. Das Privateigentum ist die notwendige Vorbedingung jeder intensiveren, besseren Bodenbebauung in Algerien, die Hungersnöten vorbeugen würde, denn es ist klar, daß niemand Kapital oder intensive Arbeit in einen Boden stecken will, der nicht sein individuelles Eigentum ist und dessen Früchte nicht ausschließlich von ihm genossen werden – deklamierten mit Emphase die wissenschaftlich gebildeten Jünger Smith-Ricardos. Die Tatsachen freilich redeten eine andere Sprache. Sie zeigten, daß die französischen Spekulanten das von ihnen in Algerien geschaffene Privateigentum zu allem anderen gebrauchten, nur nicht zur intensiveren und höheren Bodenbebauung.

und das blieb auch weiterhin das Ziel

„Die Ihrem Studium unterbreitete Gesetzesvorlage“, sagte der Abgeordnete Humbert am 30. Juni 1873 in der Sitzung der französischen Nationalversammlung als Berichterstatter der Kommission zur Ordnung der Agrarverhältnisse in Algerien, „ist nicht mehr als die Krönung des Gebäudes, dessen Fundament durch eine ganze Reihe von Ordonnanzen, Dekreten, Gesetzen und Senatuskonsulten gelegt war, die alle zusammen und jedes insbesondere ein und dasselbe Ziel verfolgen: die Etablierung des Privateigentums bei den Arabern.“

Die planmäßige, bewußte Vernichtung und Aufteilung des Gemeineigentums, das war der unverrückbare Pol, nach dem sich der Kompaß der französischen Kolonialpolitik ungeachtet aller Stürme im inneren Staatsleben während eines halben Jahrhunderts richtete.

Dieses mit aller Intensität verfolgte Ziel wird nach Rosa Luxemburg aus zwei Interessen gespeist.

Die Vernichtung des Gemeineigentums sollte vor allem die Macht der arabischen Geschlechter als sozialer Verbände zertrümmern und damit ihren hartnäckigen Widerstand gegen das französische Joch brechen, der sich trotz aller Militärübermacht Frankreichs in unaufhörlichen Rebellionen der Stämme kundtat und einen unaufhörlichen Kriegszustand in der Kolonie zur Folge hatte.

Ferner war der Ruin des Gemeineigentums eine Vorbedingung, um in den wirtschaftlichen Genuß des eroberten Landes zu treten, d. h. den seit einem Jahrtausend von den Arabern besessenen Grund und Boden ihren Händen zu entreißen und in die Hände französischer Kapitalisten zu bringen.

Insgesamt scheint mir das nicht nur ein wichtiger Beitrag zum Gemeineigentum in der nordafrikanischen Kultur – und zur Kolonialpolitik. Er rückt auch die historische Bedeutung der Allmenden bei uns in ein neues Licht und nicht zuletzt setzt er auch neue und eigenständige Akzente in der marxistischen Interpretation von Allmende und Gemeineigentum.

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